Donnerstag, 28. März 2024

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Schuldnerberatung und Insolvenzberatung in Seeshaupt

Regelinsolvenz – Abgrenzung zur Privatinsolvenz

Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person (Unternehmen), etwa um eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH, so ist von vornherein nur das Regelinsolvenzverfahren gegeben.

Ist der Schuldner eine natürliche Person (ein „Mensch“), so ist zu überprüfen, ob er eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat.

  • Ist er weiterhin selbstständig tätig, kommt nur die Regelinsolvenz in Betracht.
  • Ist er nicht mehr selbstständig tätig, gibt es zwei Möglichkeiten:
    • Sind die Vermögensverhältnisse überschaubar und bestehen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, kann auch der ehemals Selbstständige Verbraucherinsolvenz beantragen.
    • Ist dies nicht der Fall, muss er Regelinsolvenz beantragen.

Das Regelinsolvenzverfahren

Das Regelinsolvenzverfahren wird auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners eröffnet.

Anders als im Verbraucherinsolvenzverfahren ist hier kein Vorverfahren in Form des außergerichtlichen Einigungsversuchs erforderlich. Selbstverständlich kann man trotzdem versuchen, mit den Gläubigern eine Einigung zu erzielen.

Es muss ein ziemlich umfangreicher Antrag ausgefüllt werden, der von Gericht zu Gericht verschieden ist. Sie sollten dies mit qualifizierter Hilfe tun. Damit auch alle notwendigen Anträge richtig gestellt werden.

Ist der Antrag auf Regelinsolvenz zulässig, wird vom Gericht geprüft, ob das Verfahren eröffnet wird, oder zB. mangels Masse eingestellt wird. Bis dahin werden vom Gericht oft Sicherungsmaßnahmen getroffen, z.B. ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, ein allgemeines Verfügungsverbot oder ein Zustimmungsvorbehalt ausgesprochen, eine vorläufige Postsperre verfügt, eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen veranlasst….

Im Eröffnungsbeschluss selbst wird ein Insolvenzverwalter bestimmt, der sofort das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners in Besitz und Verwaltung nimmt. Sie sind dann nicht mehr Herr ihres Gewerbebetriebes, allen Entscheidungen müssen mit dem Insolvenzverwalter abgesprochen werden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden, die dann vom Insolvenzverwalter geprüft werden.

Es wird entschieden, ob das Unternehmen reorganisiert fortgeführt wird oder liquidiert (aufgelöst) wird.

Sind die Forderungen festgestellt und das Vermögen des Schuldners verwertet, kommt es schließlich zur Verteilung des Erlöses.

Nach der Durchführung des Schlusstermins wird die Insolvenz aufgehoben.

  • Ist der Schuldner eine juristische Person, so könnte der Gläubiger weiter gegen ihn vollstrecken, soweit er durch das Insolvenzverfahren nicht befriedigt wurde. Allerdings ist dies in der Praxis kaum durchführbar, da derartige Gesellschaften von Amts wegen gelöscht werden. Meist halten sich die Gläubiger dann an die persönlich haftenden Gesellschafter oder Geschäftsführer.
  • Ist der Schuldner eine natürliche Person, muss diese rechtzeitig einen Antrag auf Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens stellen. Dadurch kann er dem Nachforderungsrecht der Gläubiger entgehen. Nach der Wohlverhaltensperiode ist dann das Nachforderungsrecht ausgeschlossen.