Dienstag, 19. März 2024

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Schuldnerberatung und Insolvenzberatung in Seeshaupt

Lohnabtretung

Die im bürgerlichen Recht geltende Vertragsfreiheit lässt es zu, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt an Dritte abtritt.

Viele Kreditge­ber verlangen eine solche Abtretung. Nehmen Sie ein Darlehen auf, haben Sie in der Regel auch eine Lohnabtretungsklausel mit im Vertrag. Sie steht meist unauffällig im Kleingedruckten und hat doch viel Wirkung:

Wenn die für die Rück­zahlung des Kredits vereinbarten Raten nicht (mehr) freiwillig gelei­stet werden, wird die Abtretung dem jeweiligen Arbeitge­ber offengelegt. Dieser ist dann wie bei Pfändungen verpflichtet, den pfändbaren Teil des abgetretenen Verdienstes seines Mitarbeiters an den Gläubiger abzu­führen.

Der Arbeitgeber muss die offengelegte Abtretung nur beachten, wenn diese zulässig ist. Sofern also in einem für das Arbeitsverhältnis verbindlichen Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Einzelarbeitsvertrag die Lohn- oder Gehaltsabtretung ausgeschlossen ist, darf sie der Arbeitgeber nicht berücksichtigen.