Dienstag, 19. März 2024

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Schuldnerberatung und Insolvenzberatung in Seeshaupt

Offenbarungseid – Eidesstattliche Versicherung – Vermögensauskunft

Bei vielen Schuldnern und auch in der Öffentlichkeit löst die Vermögensauskunft (VA), früher „eidesstattliche Versicherung“, noch früher „Offenbarungseid“, meist Unsicherheit und Erschrecken aus.

Die meisten Menschen mit Schulden fürchten sich vor diesem Schritt, zumal in der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft auch noch von Haftbefehl und Gefängnis die Rede ist. Diese Angst ist jedoch unbegründet:

Überschuldung an sich ist nicht strafbar!

Allein wegen der Anhäufung von Schulden kann in Deutschland kein Schuldner im Gefängnis landen.

Im Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 16. September 1963 in § 1 heißt es: „Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“

Ihre Gläubiger erfahren jedoch durch Ihre Vermögensauskunft, wie Ihre aktuelle Vermögenssituation aussieht. Durch Ihre Angaben, die Sie schriftlich im Vermögensverzeichnis machen müssen, erhalten die Gläubiger Aufschluss über etwaige Pfändungsmöglichkeiten. Die Abgabe kann aber erst von Ihren Gläubigern beantragt werden, wenn ein vollstreckbarer Titel vorhanden ist. Eine vorherige sog. „fruchtlose“ Pfändung ist nicht mehr erforderlich.

In diese Aufstellung gehören zum Beispiel Angaben zu Vermögensgegenständen wie wertvoller Schmuck, Lohnzahlungen, alle Kontoverbindungen, Besitz eines KFZ, Nennung der Arbeitsstelle sowie ggf. Lebensversicherungen und Wertpapierdepots.

Und natürlich sind Sie im Rahmen einer Vermögensauskunft zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben über Ihre Vermögenssituation verpflichtet, ansonsten machen Sie sich strafbar.

Ihren Angaben kommt große Bedeutung zu. Ungenauigkeiten, vergessene Tatbestände oder gar falsche Angaben können gravierende Folgen haben.

Eine falsche eidesstattliche Versicherung kann mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von einen Monat bis zu drei Jahren bestraft werden. Gläubiger nutzen vermehrt die Möglichkeit die Eidesstattliche Versicherung anzuzweifeln und bringen falsche Angaben rigoros zur Anzeige.

Achtung: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Gerichtsvollzieher Sie auf Fehler in der Eidesstattlichen Versicherung hinweist. Häufig macht er nur seinen Job und ihn interessiert es nicht weiter, ob Sie sich gerade um Kopf und Kragen reden! Falsche Angaben werden bestraft und können auch zur Verweigerung der Restschuldbefreiung in einem späteren oder laufenden Insolvenzverfahren führen. Vereinbaren Sie mit dem Gerichtsvollzieher, dass Sie eine Woche Zeit zum Ausfüllen bekommen.

Sollten Sie damit nicht zurecht kommen, melden sie sich!

Im Regelfall erhalten Sie eine Ladung zur Abgabe Ihrer Vermögensauskunft durch das Amtsgericht. Oder der Gerichtsvollzieher bzw. die Gerichtsvollzieherin ist bereits bei Ihnen in der Wohnung und will Ihnen gleich vor Ort die Eidesstattliche Versicherung abnehmen.

Wenn der Gerichtsvollzieher oder die Gerichtsvollzieherin Sie nach einem vergeblichen Pfändungsversuch noch vor Ort in Ihrer Wohnung zur Abgabe einer Vermögensauskunft auffordert, können Sie diese ohne Angabe von Gründen verweigern. Der Gerichtsvollzieher bzw. die Gerichtsvollzieherin wird dann einen späteren Termin festlegen und Sie dazu einladen. So erhalten Sie noch etwas Bedenkzeit und Gelegenheit, mit dem Gläubiger Kontakt aufzunehmen oder sich vorab beraten zu lassen.

Haben Sie einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft versäumt, oder weigern Sie sich diese abzugeben, kann der Gläubiger einen Antrag auf Haftbefehl stellen.

Der Haftbefehl zur Erzwingungshaft gemäß § 802g ZPO ist kein strafprozessrechtlicher Haftbefehl, sondern der Haftbefehl dient allein dazu, dem Schuldner, der sich weigert die Vermögensauskunft eidesstattlich zu versichern, zu der Unterschrift unter die Vermögensauskunft zu zwingen. Der Haftbefehl – der meistens im Schuldnerverzeichnis oder bei Auskunfteien benannt ist – ist also rein zivilrechtlicher Natur und hat nichts mit dem Strafrecht bzw. dem Strafprozessrecht zu tun. Insbesondere ist dieser Haftbefehl nicht bei den Ermittlungsbehörden oder der Polizei notiert. Der Haftbefehl ist also weder kontrollierenden Polizeibeamten bekannt, noch dem Zoll oder anderen öffentlichen Stellen – außer dem Schuldnerverzeichnis.

Nach Ihnen wird zwar nicht gefahndet werden, aber der Gerichtsvollzieher wird mit der Polizei und dem Haftbefehl vor Ihrer Tür stehen oder bei Ihrem Arbeitgeber auftauchen.
Notfalls auch mehrfach bis man Sie angetroffen haben wird. Sollten Sie sich dann immer noch weigern die Vermögensauskunft abzugeben, wird die Haft auch veranlasst. Sobald Sie jedoch die Eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, muss die Haft umgehend beendet werden. Weigern Sie sich auch in Haft die Vermögensauskunft abzugeben, kann die Erzwingungs- bzw. Beugehaft genannte Haft bis zu 6 Monaten dauern. Die Schuld beim Gläubiger wird dadurch allerdings um keinen Cent gemindert.

Es gibt keine „Nachmeldepflicht“ für Vermögen oder wenn Sie wieder einen Arbeitsplatz finden. Die Eidesstattliche Versicherung ist nur eine Momentaufnahme ihres Vermögens.

Wenn Sie am nächsten Tag das Geld vom Sparbuch dringend für Kinderkleidung brauchen, kann ihnen niemand verbieten diese zu kaufen. Sie sind nicht in der Verwertung Ihres Vermögens eingeschränkt. Bekommen Sie 3 Tage später von der Oma 10.000 € geschenkt, brauchen Sie dies nicht nachzumelden!

Die Abgabe der EV wird in das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht eingetragen und von der SCHUFA übernommen.

Damit ist ihre Kreditwürdigkeit bei Null angekommen.

Dies ist andererseits auch ein Schutz für Sie, denn wer nicht bezahlen kann und dies weiß, begeht einen Betrug, wenn er neuerliche Verpflichtungen eingeht. Das interessiert den Staatsanwalt und kann auch sehr nachteilige Wirkung auf ein mögliches Insolvenzverfahren haben.

Machen Sie keine Schulden mehr! Kaufen Sie nur, was Sie sofort bar bezahlen können.

Trotz VA müssen Sie immer Ihre Schulden weiter bezahlen. Es besteht die irrige Meinung, dass die Vermögensauskunft vor Pfändungen schützt. Eher das Gegenteil ist der Fall: Die Gläubiger erfahren durch die VA ja, wo bei Ihnen was zu holen ist und werden diese Möglichkeiten auch nutzen! Es werden Kontopfändungen, Lohnpfändungen, Pfändungen Ihrer Versicherungsverträge ….. folgen.

Slebst wenn bei Ihnen nichts zu holen ist, und die Pfändungen deshalb eine Zeit lang ausbleiben, ändert das nichts an Ihrem Problem. Die Schulden verschwinden nicht, sondern wachsen weiter an, denn die Zinsen laufen und laufen…… Nutzen Sie die Verschnaufpause, sich beraten zu lassen!

Wie kann ich die Abgabe der Vermögensauskunft verhindern?

Sie können die Abgabe der Vermögensauskunft abwenden, wenn Sie glaubwürdig nachweisen können, dass Sie die Forderungen dieses Gläubigers innerhalb der nächsten zwölf Monate begleichen können. Voraussetzung ist allerdings, dass Ihre Gläubiger damit einverstanden sind. Während der zwölf Monate zieht der Gerichtsvollzieher bzw. die Gerichtsvollzieherin Teilbeträge bei Ihnen ein. Sind nach Ablauf der zwölf Monate dreiviertel der Forderung gezahlt, kann die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung nochmals um höchstens zwei Monate verschoben werden.

Haben Sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Vermögensauskunft abgegeben?

Eine Vermögensauskunft verschafft Ihren Gläubigern einen aktuellen Überblick über Ihre etwaigen pfändbaren Vermögenswerte. Ist offenkundig, dass bei Ihnen keine nennenswerten Vermögenswerte vorhanden sind, wird jeder vernünftige Gläubiger Sie voraussichtlich für eine Zeit in Ruhe lassen. Denn andernfalls müsste dieser die Kosten für erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorstrecken. Erst nach zwei Jahren kann von Ihnen grundsätzlich wieder die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangt werden.

Ausnahme: Kann ein Gläubiger glaubhaft machen, dass sich bei Ihnen die Vermögensverhältnisse oder Einkommensverhältnisse verändert haben, kann er auch entsprechend früher die Abgabe einer neuen oder die Ergänzung einer alten Eidesstattlichen Versicherung von Ihnen verlangen. Dies gilt immer bei einem Arbeitsplatzwechsel.

Neue Rechtslage ab 1.1.2013 : Die Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Der Ablauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens wurde unter anderem dahingehend modernisiert, dass die Informationsgewinnung für den Gläubiger bereits zu Beginn der Vollstreckung ermöglicht wird. Für die Schuldner bedeutet dies: Die Gläubiger wissen eher, wer der Arbeitgeber ist und bei welcher Bank er sein Konto hat und ob eine Lebensversicherung vorhanden ist und können eher pfänden. Andererseits sehen die neuen Vorschriften vor, dass der Gerichtvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinarbeiten soll.

Es ist z.B. eine vollständige Zahlung innerhalb von 2 Wochen oder auch eine Ratenzahlung in 12 Monaten (statt früher 6 Monaten) möglich. Sollte eine solche Einigung aber nicht klappen, ist der Gerichtsvollzieher sofort, ohne weiteren Versuch einer Sachpfändung, berechtigt, eine Vermögensauskunft zu verlangen. Die Vermögensauskunft ist auch umfangreicher als die bisherige sog. eidesstattliche Versicherung.

Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab oder ist nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, ist der Gerichtsvollzieher künftig befugt, Fremdauskünfte bei den folgenden Behörden einholen:

  • Bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Ziel der Ermittlung des Arbeitgebers des Schuldners, um gegebenenfalls eine Lohnpfändung ausbringen zu können. Soweit sich der Schuldner in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, wird dieses regelmäßig sozialversicherungspflichtig sein. Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen ist der Arbeitgeber der Einzugsstelle nach § 28h SGB IV bekannt, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzieht. Bei der Einzugsstelle handelt es sich um die zuständige Krankenkasse des Schuldners.

  • Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Abrufung von Konten und Depots des Schuldners bei Kreditinstituten, die diese gemäß § 24c Abs. 2 KWG abrufen kann. Bei Konten erhält der Gläubiger nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10069) neben der Auskunft über das Bestehen des Kontos auch die Information, ob das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

  • Beim Kraftfahrt-Bundesamt zur Abfrage von auf den Schuldner zugelassener Fahrzeuge aus dem Zentralen Fahrzeugregister.

Diese Neuerungen gelten für alle Vollstreckungsaufträge, die nach dem 1.Januar 2013 bei den Gerichtsvollziehern eingehen.

Vermögensauskunft und zentrales Schuldnerverzeichnis

Informationen hierzu unter Vermögensauskunft und Schuldnerverzeichnis