Dienstag, 19. März 2024

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Schuldnerberatung und Insolvenzberatung in Seeshaupt

Das Pfändungsschutzkonto oder P-Konto

Für Ihr Geld auf dem Konto gibt es nur noch Pfändungsschutz über ein P-Konto.

Früher führte die Pfändung eines Kontos dazu, dass es völlig blockiert war. Die anfallenden Zahlungsverpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen konnten nicht mehr bezahlt werden, der Kontoinhaber konnte nichts mehr abheben. Dies funktionierte erst wieder, wenn beim Gericht eine Freigabe des Kontos über eine bestimmte Höhe erwirkt wurde, was oft einige Wochen dauerte, da die Gerichte überlastet waren. Die Folge war, dass viele Menschen nicht nur nichts mehr zu essen kaufen konnten, sondern auch noch, bis das Gericht endlich entschied, ihre Wohnung verloren hatten.

Dieses „unglückliche“ Verfahren wurde durch Einführung des neuen Pfändungsschutzkontos oder P-Kontos vereinfacht. Es sollte ohne großen bürokratischen Aufwand einen effektiven Mindest-Pfändungsschutz für alle, auch für Selbstständige geben. Die Geldmittel, die zur Existenz benötigt werden, sollten, zumindest erst einmal, gesichert sein.

Das Pfändungsschutzkonto hat seine Schwächen, kann aber zumindest sehr schnell installiert werden, sodass zumindest mal ein geringer Geldbetrag zur Verfügung steht.

Das Pfändungsschutzkonto oder P-Konto ist keine neue Kontoart, sondern ein Girokonto mit Pfändungsschutz, also ein Girokonto für das der Kontoinhaber bei der Bank Pfändungsschutz beantragt hat, das „umgewandelt“ wurde.

Bitte beachten Sie: Es gibt keine gemeinsamen P-Konten. Gemeinschaftliche Konten müssen erst in zwei Einzelgirokonten getrennt werden.

Jeder Inhaber eines Einzel-Girokontos hat , wenn er eine natürliche Person ist, einen gesetzlichen Anspruch auf Umwandlung in ein P-Konto. Und zwar innerhalb von 3 Bankarbeitstagen und das auch dann, wenn das Konto bereits gepfändet wurde!

Hat der Schuldner sein Konto noch nicht in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, und eine Kontopfändung geht ein, so hat der Schuldner das Recht, die Umwandlung binnen 3 Geschäftstagen von der Bank zu verlangen. Stellt er diesen Antrag, genießt er sofort und uneingeschränkt Pfändungsschutz für den gesamten Kalendermonat, auch rückwirkend.

„Schuldnertrick“: Geld auf anderes Konto überweisen lassen

Es ist ein beliebter Schuldnertrick sein Geld auf das Konto von Freunden oder Familienmitgliedern überweisen zu lassen und dort zu deponieren.

Problematisch ist nicht nur, dass die Gelder auch mal von den „Kontoinhabern“, also den Dritten, zweckentfremdet, also ausgegeben werden, sondern auch, dass es sich um einen Versuch der Vollstreckungsvereitelung, § 288 StGB, handelt. Der Schuldner schafft damit Gelder beiseite, um sie der Vollstreckung zu entziehen. Sollte dies ein Gläubiger nachweisen können, stehen strafrechtliche Konsequenzen im Raum! Nicht nur für den Schuldner sondern auch für den Helfer/Kontoinhaber!

Deshalb: Lassen Sie es sein!

Besonderheiten des Pfändungsschutzkontos oder P-Kontos

  • Grundsätzlich darf die Bank, bei der das Konto gepfändet wurde, erst 4 Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Bank (!) Zahlungen an den Gläubiger leisten oder das Geld hinterlegen.
  • Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto oder P-Konto führen, ansonsten macht sie sich strafbar. (Vereitelung der Zwangsvollstreckung, § 288 StGB oder Betrug, § 263 StGB).
  • Hat ein Schuldner doch mehrere P-Konten und bekommt dies ein Gläubiger mit, so kann er durch Antrag an das Vollstreckungsgericht diesem die Konten mitteilen, muss glaubhaftmachen, dass der Schuldner alle Konten als P-Konten führt. Dann kann sich der Gläubiger aussuchen, welches Konto als Pfändungsschutzkonto des Schuldners weiter geführt werden darf. Höchstwahrscheinlich wird er dasjenige wählen, das das geringste Guthaben ausweist und die übrigen Konten , die dann nicht mehr P-Konten sind, pfänden. ( § 850 k ZPO greift nicht) Der Schuldner wird hierzu vom Gericht nicht gehört.
  • Dieses Konto wird bei der SCHUFA als P-Konto gemeldet. Dies hat keinerlei Auswirkung auf die Bonität des Kontoinhabers.
  • Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Monats nicht aufgebraucht, wird der Rest in den Folgemonat übertragen und bleibt weiter geschützt. Mindestens in dieser Höhe müssen dann im Folgemonat Ausgaben getätigt werden, damit der Pfändungsschutz erhalten bleibt. Sicherheitshalber sollten Sie das Konto zum Ende des Monats abräumen, da es hier oft Schwierigkeiten mit der Bank gibt.
  • Werden Sozialleistungen auf einem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben, so kann der Kontoinhaber darüber innerhalb von 14 Tagen verfügen, auch, wenn das Konto im Minus ist. Die Bank kann nicht aufrechnen, nur mit den Kontoführungsgebühren.
  • Aber: Nur Sozialleistungen sind gegen Aufrechnung geschützt, Lohn oder andere Gutschriften dürfen von der Bank verrechnet werden, wenn sie über den Sockelbetrag hinausgehen (s.u.), oder über den Betrag, der wegen Pfändung von Unterhaltsansprüchen vom Gericht angeordnet wurde.
  • Das Pfändungsschutzkonto ist insolvenzfest. Trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt das höchstpersönliche P-Konto bestehen. Der Schuldner kann seinen Lebensunterhalt eigenverantwortlich aus dem unpfändbaren Betrag und ohne Freigabeentscheidung des Insolvenzverwalters bestreiten. Trotzdem bestehen viel Banken auf eine Regelung durch den Insolvenzverwalter und sperren das Konto.

Probleme mit der Bank?

Seit Einführung des neuen Pfändungsschutzkontos hat sich in der Praxis erwiesen, dass die gesetzliche Regelung teilweise unvollständig ist und einer Verbesserung bedarf. Trotzdem ist insgesamt die Situation für die Schuldner besser als vorher.

Vor allem zeigte sich, dass die Geldinstitute kein Interesse an Kunden mit P-Konten haben.

Deshalb wird oft die Errichtung eines solchen Kontos mit allen möglichen Mitteln erschwert: die Kreditinstitute behaupten, P-Konten gäbe es nur bei bestimmten Banken und Sparkassen, es werden falsche Auskünfte zum P-Konto erteilt, durch hohe Gebühren werden die Kunden „hinausgeekelt“, die Handhabung des Kontos wird erschwert, teilweise werden falsche Beträge an die Gläubiger abgeführt, teilweise werden die Kunden geradezu gegängelt und schikaniert, müssen abzuhebende Geldbeträge vorher „anmelden“ und ähnliches.

In all diesen Fällen hat die Einschaltung eines „Fachmannes“ sehr viel Sinn – es geht um Ihr Geld, was ja meist in diesen Fällen nicht übermäßig vorhanden ist – da zählt jeder Euro!

Hohe Gebühren für das P-Konto?

Banken und Sparkassen dürfen künftig keine übertrieben hohen Gebühren für sogenannte Pfändungsschutzkonten („P-Konten“) erheben. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in zwei Verfahren gegen die Sparkasse Bremen und die Sparkasse Amberg-Sulzbach entschieden. Danach dürfen Bankkunden mit laufender Pfändung nicht mit zusätzlichen Kontoführungsgebühren belastet werden (Az: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12).

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei parallel gelagerten Revisionsverfahren am 13.11.2012 entschieden, dass die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) im Verkehr mit Verbrauchern in der Regel unwirksam ist. Hierdurch würden diese ihre Kosten für Tätigkeiten, zu deren Erbringung sie gemäß § 850k ZPO gesetzlich verpflichtet sind, auf ihre Kunden abwälzen.

Letztendlich dürfen von den Kreditinstituten nur die Gebühren verlangt werden, die sie auch für die Führung eines normalen Gehaltskontos verlangen.

Die drei Möglichkeiten, ihr Geld zu schützen

1. Automatischer Pfändungsschutz: Grundfreibetrag

Automatisch ergibt sich auf dem P-Konto, sobald sie es umgewandelt haben, ein Pfändungsschutz für den Grundfreibetrag. Dieser beträgt ab 1.7.2022: 1340 € pro Kalendermonat egal, ob die Pfändung am ersten oder am letzten eines Monats bei dem Kreditinstitut eingeht. Über diesen Betrag, kann der Kontoinhaber frei verfügen, auch wenn das Konto gepfändet wurde. Natürlich nur, sofern auch ein solcher Betrag auf dem Konto eingegangen ist. Auf die Art der Einkünfte (Arbeitseinkommen, Rente, Einkommen Selbstständiger) und den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht mehr an.

Achtung: Alles, was auf dem Konto eingeht ist nur noch „Geld“ und wird als Einnahme verbucht! Passen Sie auf, dass Ihr Freibetrag nicht überschritten wird, wenn Sie selbst Geld auf dem Konto einzahlen!

2. Pauschale Erhöhung des Freibetrages durch die Bescheinigung

Ein erhöhter Freibetrag kann durch eine Bescheinigung erreicht werden, wenn z.B. Unterhaltspflichten bestehen, oder für Dritte (z.B.: Lebensgefährtin, Stiefkind ) Sozialleistungen entgegengenommen werden.

Zusätzlich als pfändungsfrei bescheinigt werden können das Kindergeld sowie Kinderzuschläge, bestimmte Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen, z.B. die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage nach BVersG, das Pflegegeld als Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung, oder das Blindengeld und einmalige Sozialleistungen z.B. Kosten einer Klassenfahrt, Erstausstattung nach der Geburt für den Bezugsmonat, nicht aber Nachzahlungen von laufenden Sozialleistungen!

Eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages findet nicht statt, wenn Wohngeld, Erziehungsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld gezahlt werden. Diese Beträge sind nur unpfändbar, wenn die Pfändung bei der auszahlenden Stelle erfolgt. Gehen die Beträge auf das Konto des Schuldners, sind sie pfändbar, soweit sie zusammengerechnet mit den gesamten Einkünften den Freibetrag übersteigen.

Für den erhöhten Freibetrag muss der Kontoinhaber nicht mehr zum Vollstreckungsgericht, sondern kann das dem Kreditinstitut durch geeignete, aktuelle Unterlagen nachweisen. Die Bank darf nur Bescheinigungen bestimmter Stellen akzeptieren.

Wenn Sie eine solche Bescheinigung brauchen, setzen Sie sich mit mir in Verbindung. Informationen zur Bescheinigung finden Sie hier, bzw. auf der Seite Bescheinigung P-Konto.

Überblick für geschützte Beträge nach der Bescheinigung:

Grundfreibetrag ab 1.7.2022: 1340 €

plus 1 unterhaltsberechtigte Person (+500,62 €), insgesamt: 1840,62 €

plus 2 unterhaltsberechtigte Personen (+278,90 €), insgesamt 2119,523 €

plus 3 unterhaltsberechtigte Personen (+278,90 €), insgesamt 2398,428 €

plus 4 unterhaltsberechtigte Personen (+278,90 €), insgesamt 2677,32 €

plus 5 und mehr unterhaltsberechtigte Personen (+278,90 €), insgesamt 2956,22 €

Die Banken berücksichtigen in der Regel automatisch die gesetzlichen Erhöhungen, die inzwischen jedes Jahr zum 1. Juli erfolgen, es schadet jedoch nicht, dies zu überprüfen!

Je nachdem, ob Sie Kindergeld für die unterhaltsberechtigte Person (auf dieses Konto!) erhalten, kann dieses zusätzlich geschützt werden.

Kindergeld für erstes Kind 250,00 €

Kindergeld für zweites Kind 250,00 €

Kindergeld für drittes Kind 250,00 €

Kindergeld für viertes Kind 250,00 €

Kindergeld für jedes weitere Kind 250,00 €

Die Nachzahlung laufender Sozialleistungen wie Kindergeld kann auch durch eine Bescheinigung geschützt werden!
Unter Umständen genügt der Bank zur einmaligen Erhöhung der Nachzahlungsbescheid. Wenn nicht, können sie diesen bei ihrer Schuldnerberatungsstelle über eine Bescheinigung schützen lassen.

Wo bekomme ich eine Bescheinigung für das Pfändungsschutzkonto oder P-Konto ?

Die Bank darf nur bestimmte Bescheinigungen akzeptieren:

Nämlich vom:

  • Arbeitgeber (zB: Lohnbescheinigung des Arbeitgebers, die die gesetzlichen Unterhaltspflichten ausweist, was aber in der Regel nicht der Fall ist, da dort nur die „steuerlichen Kinder“ ausgewiesen sind.)
  • Familienkassen (Kindergeldbescheide)
  • Sozialleistungsträger (Leistungsbescheide…)
  • Rechtsanwalt/Steuerberater als „geeignete Personen“
  • Anerkannte Schuldnerberatungsstellen

Dazu muss man wissen: Keine der Stellen ist verpflichtet eine Bescheinigung auszustellen!

Sie können die Bescheinigung von mir erhalten.

Inzwischen hat die Praxis gezeigt, dass viele Menschen auf der „Suche“ nach einer Stelle, die eine Bescheinigung für ihr Konto ausstellt, einer nahezu unlösbaren Aufgabe gegenüberstehen. Die Banken geben hierzu keine oder (absichtlich?) fasche Auskünfte, die Familienkassen, Arbeitgeber und Sozialleistungsträger und auch die Gerichte, stellen in der Regel keine Bescheinigungen aus. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater nicht, wenn sie mit der Materie nicht vertraut sind. Haben sie endlich irgendwo eine Bescheinigung herbekommen, wird diese von der kontoführenden Bank nicht anerkannt…..

Auch bei den anerkannten Schuldnerberatungsstellen gibt es oft nur dann Bescheinigungen, wenn Sie bereits dort Kunde sind. Ist das nicht der Fall, fragen Sie telefonisch nach, ob Sie eine Bescheinigung erhalten können. Die Beratungsstellen sind zur Ausstellung einer Bescheinigung nicht verpflichtet!

Sie sollten dann um eine kurze schriftliche Notiz bitten, dass die Ausstellung abgelehnt wurde. Damit können Sie zum Vollstreckungsgericht (örtliches Amtsgericht) oder zur öffentlichen Vollstreckungsstelle (bei Pfändungen durch öffentliche Gläubiger, z.B. Finanzamt) gehen und einen Antrag auf Bestimmung des Freibetrages stellen …. oder:

Sie schreiben mir eine Mail oder ein Fax. Informationen, welche Unterlagen von mir benötigt werden, finden Sie hier, bzw. auf der Seite „Bescheinigung P-Konto“.

3. Individuelle Freigabeentscheidung durch das Gericht

Auf Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) kann eine individuelle Freigabeentscheidung beantragt werden. Etwa für Beträge, die nicht mit einer Bescheinigung geschützt werden können.

Die Freigrenzen auf dem P-Konto sind völlig unabhängig von Ihrem konkreten Gehalt. Es handelt sich um fixe Pauschlabeträge, die gesetzlich festgesetzt worden sind. Ist die Pfändungsfreigrenze für Ihr Gehalt laut Pfändungstabelle höher oder hat ein Selbstständiger mehr Bedarf, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag auch abweichende Pfändungsfreibeträge bestimmen.

Umgekehrt gilt dies auch zugunsten der Gläubiger, wenn Unterhaltsberechtigte mit eigenen Einkünften nicht berücksichtigt werden sollen oder wegen Unterhalt gepfändet wird.

An die entsprechende Entscheidung sind die Kreditinstitute gebunden.

Lassen Sie sich sicherheitshalber ausrechnen, ob Sie eine individuelle Freigabeentscheidung vom Gericht brauchen, oder ob der „normale“ Erhöhungsbetrag wegen unterhaltsberechtigter Personen für Sie ausreichend ist!

Auch der Antrag für die individuelle Freigabeentscheidung beim Vollstreckungsgericht / Behörde kann durch mich gestellt werden.