Dienstag, 19. März 2024

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Schuldnerberatung und Insolvenzberatung in Seeshaupt

Restschuldbefreiung und Wohlverhaltensphase
bei Verbraucherinsolvenz und bei Regelinsolvenz natürlicher Personen

Das Gesetz sieht vor, dem redlichen Schuldner die Möglichkeit der Restschuldbefreiung zu gewähren, das heißt ihn nach Ablauf des Verfahrens, schuldenfrei zu stellen.

Diese Möglichkeit besteht nur für natürliche Personen, nicht also z.B. für eine GmbH, aber sowohl bei der Verbraucherinsolvenz als auch bei der Regelinsolvenz.

Zunächst wird vom Gericht die Entscheidung getroffen, ob der Antrag auf Restschuldbefreiung zugelassen wird.

Die Restschuldbefreiung wird z.B. versagt,

  • wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat (Bankrott, Gläubigerbegünstigung, Verletzung der Buchführungspflicht) rechtskräftig verurteilt wurde,
  • der Schuldner im letzten Jahr unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder sein Vermögen verschwendet hat ….
  • wenn er in den letzten 10 Jahren bereits Restschuldbefreiung erhalten hat oder sie ihm versagt worden ist …
  • wenn er falsche oder unvollständige Angaben zu Vermögen und Einkommen gemacht hat.

Liegt keiner dieser Gründe vor, muss sich der Schuldner noch in der anschließenden Wohlverhaltensphase „wohl verhalten“, d.h. insbesondere

  • er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, oder… sich um eine solche bemühen und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen,
  • er muss ererbtes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben
  • er darf keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen
  • er muss Wohnortwechsel, Arbeitsplatzwechsel, Änderung der Vermögensverhältnisse … dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitteilen
  • wenn der Schuldner selbstständig ist, muss er die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre….

Wenn Sie sich „redlich“ verhalten, erteilt das Gericht Ihnen nach Ablauf der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung.

Sie wirkt gegen alle Gläubiger, die am Insolvenzverfahren teilgenommen haben, auch wenn sie ihre Forderungen nicht beim Gericht angemeldet haben.

Nicht unter die Restschuldbefreiung fallen:

  • Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder …
  • Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, z.B. Betrug, Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen….
  • Verbindlichkeiten aus vorsätzlich pflichtwidrig nicht geleistetem Unterhalt
  • Forderungen aus Steuerhinterziehung,gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel, Steuerhehlerei
  • Darlehen, die die Kosten des Insolvenzverfahrens betreffen

Diese Schulden müssen in jedem Fall beglichen werden.

NEU: Nur noch 3 Jahre Insolvenz!

Auszugsweise

Übersicht der Änderungen in Verfahren von natürlichen Personen durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Der Deutsche Bundestag hat am 17.12.2020 das Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung verabschiedet.

  • Die Restschuldbefreiung wird nach drei Jahren erteilt. Dies gilt rückwirkend für alle Verfahren, die nach dem 01.10.2020 beantragt wurden.

    Die Erfüllung besonderer Voraussetzungen, wie die Deckung von Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsquoten, ist nicht erforderlich.

    Für zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.9.2020 beantragte Insolvenzverfahren galt eine verkürzte Abtretungsfrist, daneben bestand die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach bisherigem Recht zu erlangen.

  • In der Wohlverhaltensphase sind, zusätzlich zum hälftigen Wert einer Erbschaft und dem pfändbaren Einkommen, Geschenke hälftig sowie Lotteriegewinne vollständig herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Der Schuldner kann durch das Insolvenzgericht feststellen lassen, ob ein Gegenstand der Herausgabepflicht unterliegt.
  • Insolvenzbedingte Verbote beruflicher Tätigkeiten treten künftig mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft. Bei erlaubnis- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten ist danach erneut eine Genehmigung dafür einzuholen.
  • In § 35 InsO wird ein neuer Abs. 3 eingefügt, der dem Schuldner die Pflicht auferlegt, den Insolvenzverwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit zu informieren. Der Insolvenzverwalter wird seinerseits verpflichtet, unverzüglich, spätestens nach einem Monat, über das Ersuchen einer Freigabe der selbstständigen Tätigkeit zu entscheiden.
  • Die Abführungspflichten des selbstständigen Schuldners werden in § 295a InsO neu geregelt. Neu ist, dass der Schuldner beantragen kann, dass der fiktive Bruttoverdienst vom Insolvenzgericht festgesetzt wird. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Schuldners – verheiratet, Kinder … – wird der Nettoverdienst zu errechnen sein, auf Grundlage dessen der pfändbare Betrag abzuführen ist.
    Die abzuführenden pfändbaren Beträge des laufenden Jahres sind dann bis spätestens 31.01. des Folgejahres vollständig zu entrichten.
  • Bei erneuter Insolvenz nach einer dreijährigen Wohlverhaltensphase wird die Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren von 10 auf 11 Jahre erhöht. Das zweite Restschuldbefreiungsverfahren unterliegt dann auch einer längeren Verfahrensdauer von fünf Jahren.
  • Wie bisher auch, muss der Schuldner den ihm obliegenden Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten nachkommen.
  • Neue Obliegenheit während der Wohlverhaltensphase: der Schuldner darf keine „unangemessenen Verbindlichkeiten“ begründen. Dies ist ein klarer Aufruf an den Schuldner, künftig keine neuen Verbindlichkeiten auflaufen zu lassen, die jenseits seiner Schuldentragfähigkeit liegen.

Ältere gesetzliche Neuerungen ab 1.7.2014

Die gesetzliche Neuerung ab 1.7.14 sah vor, dass eine Verkürzung der Verfahrensdauer möglich ist: Der Schuldner kann die Restschuldbefreiung schon in 5 Jahren erlangen, wenn er die Verfahrenskosten trägt; Weiter kann er die Restschuldbefreiungszeit auf 3 Jahre verkürzen, wenn er in den ersten 36 Monaten des Verfahrens 35% der angemeldeten Forderungen und die Verfahrenskosten befriedigt. Letztere Alternative hat in den meisten Fällen nicht funktioniert.

Der Weg zum jetzigen, neuen Verfahren seit Oktober 2020:

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

PRESSEMITTEILUNG | 1. JULI 2020:

Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren auf den Weg gebracht

Die Bundesregierung hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärte dazu:
„Die Coronakrise hat uns noch einmal deutlich vor Augen geführt, wie schnell und unerwartet man in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann. Mit meinem Gesetzentwurf wollen wir überschuldeten Unternehmen, Selbständigen und Privatpersonen einen schnelleren Neuanfang ermöglichen. Mit der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre sorgen wir dafür, dass Betroffene schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können.“

Zum Hintergrund:

Die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU-Richtlinie 2019/1023) schreibt vor, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen.

Mit dem heute von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf werden die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt, wonach das Verfahren nur noch drei Jahre statt bisher im Regelfall sechs Jahre dauern soll. Die Regelungen sollen nicht nur, wie von der Richtlinie vorgesehen, für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Anders als bislang soll es dabei künftig für die Restschuldbefreiung nicht mehr erforderlich sein, dass die Schuldnerinnen und Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssen Schuldnerinnen und Schuldner auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, z.B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Darüber hinaus werden die Schuldnerinnen und Schuldner in der sog. Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen. Außerdem wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.

Die Verfahrensverkürzung soll für Verbraucherinnen und Verbraucher zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet werden, um etwaige Auswirkungen auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbraucher beurteilen zu können. Dazu soll die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024 einen Bericht erstatten, um eine Entscheidungsgrundlage für eine etwaige Entfristung zu schaffen. Der Bericht soll auch auf etwaige Hindernisse eingehen, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Restschuldbefreiung ausgehen.

Die Verkürzung des Verfahrens soll insgesamt nicht dazu führen, dass die Schuldnerin oder der Schuldner im Falle einer erneuten Verschuldung auch schneller zu einer zweiten Restschuldbefreiung kommen kann. Daher wird die derzeitige zehnjährige Sperrfrist auf elf Jahre erhöht und das Restschuldbefreiungsverfahren in Wiederholungsfällen auf fünf Jahre verlängert.

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre soll für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden. Damit können auch diejenigen Schuldnerinnen und Schuldnern bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt werden, die durch die Covid-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17. Dezember 2019 beantragt wurden, soll das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt werden.

Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz: Experten kritisieren Entwurf zur Rest­schuld­befreiung

Kritik am Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens äußerten die Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am Mittwoch, 30. September 2020. Zwar wurde die geplante Verkürzung des Verfahrens von sechs auf drei Jahre für alle natürlichen Personen sowie die zügige Umsetzung zum 1. Oktober 2020 begrüßt, abgelehnt wurde jedoch vor allem die im Regierungsentwurf vorgesehene unterschiedliche Behandlung von Privatpersonen und Unternehmern sowie die lange Speicherung von Insolvenzdaten bei Auskunfteien. Die meisten der geladenen Rechtswissenschaftler und Praktiker bedauerten in der von Prof. Dr. Heribert Hirte (CDU/CSU) geleiteten Sitzung, dass der Regierungsentwurf an diesen maßgeblichen Stellen deutlich vom Referentenentwurf abweiche.

Neben der Regierungsvorlage war außerdem ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur insolvenzrechtlichen Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie Gegenstand der Anhörung.

„Bedenken der Fachpraktiker berücksichtigen“

Marion Kemper, die Leiterin der Schuldner- und Insolvenzberatung der Evangelischen Kirchengemeinde Bottrop, verwies in der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) darauf, dass namhafte Richter, Rechtswissenschaftler, Insolvenzverwalter und Schuldnerberater ihre Kritik am Regierungsentwurf bereits prägnant in einem Aufruf formuliert hätten.

Dieser Kritik schließe sich die Arbeitsgemeinschaft an und fordere, die Bedenken der Fachpraktiker im weiteren parlamentarischen Verfahren zu berücksichtigen. Insbesondere wende sich die Arbeitsgemeinschaft gegen alle geplanten Vorschriften im Entwurf, die nicht den wirtschaftlichen Neuanfang der überschuldeten Menschen im Fokus haben. Kemper wandte sich explizit gegen das dem Regierungsentwurf zugrunde liegende Schuldnerbild. Er sei von einem Missbrauchsgedanken durchzogen.

Experten befürchten „gespaltene Rechtslage“

Dr. Christoph Niering, Vorsitzender des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands (VID), kritisierte, dass der Regierungsentwurf keine Möglichkeit für eine schnelle Wiederaufnahme beziehungsweise Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit biete. Damit werde die Chance vertan, den durch die Corona-Krise besonders getroffenen Freiberuflern, Einzelkaufleuten und Solo-Selbstständigen einen Neustart unter einer gesicherten Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit zu ermöglichen. Für bedenklich hält Niering wie die anderen Experten auch die Differenzierung zwischen unternehmerisch und nicht unternehmerisch tätigen Schuldnern.

Deutliche Nachbesserungen am Entwurf forderte Prof. Dr. Martin Ahrens von der Georg-August-Universität Göttingen. Als Konsequenz der im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelung, wonach die für nicht selbständig wirtschaftlich tätige Schuldner auf drei Jahre verkürzte Verfahrensdauer anders als im Referentenentwurf nur bis 2025 gelten solle, werde eine gespaltene Rechtslage eintreten, erklärte er. Diese Differenzierung führe zu unterschiedlichen Abtretungsfristen zwischen Unternehmern und nicht unternehmerisch tätigen Personen. Dies schaffe nicht nur eine unnötige Komplexität, sondern auch erhebliche systematische und praktische Probleme.

Verkürzung der Speicherfrist von Insolvenzdaten

Prof. Dr. Gerhard Pape, Richter am Bundesgerichtshof a.D., sagte, gleichgelagerte Sachverhalte dürften ab 2025 nicht unterschiedlich behandelt werden, indem für Verbraucher die Rückkehr zu einer sechsjährigen Entschuldungsfrist vorgesehen sei, während Selbstständige und ehemals selbstständige Schuldner ihre Entschuldung binnen drei Jahren erreichten.

Prof. Dr. Hugo Grote von der Hochschule Koblenz erklärte in seiner Stellungnahme, der Regierungsentwurf bedürfe dringend der Überarbeitung, wobei im Referentenentwurf bereits zahlreiche interessengerechte Lösungen vorhanden seien, auf die zurückgegriffen werden könne. Wie Ahrens sprach sich Grote dafür aus, die im Referentenentwurf vorgesehene Verkürzung der Speicherfrist von Insolvenzdaten nach der Restschuldbefreiung auf ein Jahr wieder in das Gesetz aufzunehmen. Dies sei interessengerecht und fördere den wirtschaftlichen Restart von Unternehmern und Verbrauchern.

„Allseits begrüßten Regelungen des Referentenentwurfs“

Prof. Dr. Hans-Ulrich Heyer, Richter am Amtsgericht Oldenburg, schloss sich der Kritik an. Die Restschuldbefreiung sei die notwendige Restrukturierungsmöglichkeit für alle natürlichen Personen, ob sie wirtschaftlich selbständig tätig seien oder nicht. Dem nachhaltigen Erfolg einer Entschuldung und einem damit bezweckten wirtschaftlichen Neustart laufe eine überlange Speicherung von Insolvenzdaten zuwider.

Das sah auch Prof. Dr. Hans Haarmeyer, emeritierter Professor aus Bonn, so. Im Vergleich zwischen dem Referenten- und dem Regierungsentwurf sei festzustellen, erklärte Haarmeyer, dass einzig die sofortige Verkürzung des Verfahrens auf drei Jahre positiv bewertet werden könne. Alle weiteren Änderungen seien entweder sinnfrei oder kontraproduktiv und entsprächen keinesfalls der Intention der EU-Richtlinie. Der Gesetzgeber wäre gut beraten, aus dem Regierungsentwurf lediglich die sofortige Umsetzung zu übernehmen und es ansonsten bei den allseits begrüßten Regelungen des Referentenentwurfs zu belassen.

„Unternehmer und Verbraucher zusammenfassen“

Die Frankfurter Rechtsanwältin Dr. Cristina Weidner schlug vor, Unternehmer und Verbraucher zusammenzufassen. Eine unterschiedliche Behandlung erscheine vor dem Hintergrund einer sozialen Ungleichbehandlung verschiedener Privatpersonen und damit einhergehenden Gefährdung der gesellschaftlichen Akzeptanz des Gesetzes nicht geboten.

Die Expertin für Restrukturierungs- und Insolvenzrecht erklärte, die Erfahrung der vergangenen Jahre zeige, dass die Dauer der Restschuldbefreiung nicht proportional mit steigenden Einnahmen zu verbinden sei. Im Gegenteil führe eine lange Verfahrensdauer meist nur zu einem erhöhten Aufwand für alle Beteiligten, während aus Sicht der Schuldner faktisch und mangels bestehender Anreize die Rückkehr in das normalisierte Wirtschaftsleben erschwert werde.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Hintergrund des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist die EU-Richtlinie 2019 / 1023 zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren. Den Anforderungen der Richtlinie genüge das geltende Recht nicht vollständig, heißt es in dem Entwurf. Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen soll laut Entwurf verzichtet werden.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher soll die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens bis zum 30. Juni 2025 befristet werden. Über eine etwaige Entfristung soll auf Grundlage eines Berichts über etwaige Auswirkungen der Verfahrensverkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern entschieden werden. Die Verkürzung der Verfahrensdauer soll für alle Verfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt seien nicht zu erwarten.