Dienstag, 19. März 2024

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Schuldnerberatung und Insolvenzberatung in Seeshaupt

Warum professionelle Beratung?

Schuldner, die ein Insolvenzverfahren in Erwägung ziehen, haben vorab viele Fragen, die sie von Freunden und Bekannten und aus dem Internet teilweise nur unzureichend oder auch falsch beantwortet bekommen. Selbst diejenigen, die selbst schon ein Insolvenzverfahren durchlaufen, verstehen manches falsch oder bekommen es falsch gesagt. Durch diese Fehlinformationen kommt es oft zu einer großen Angst vor der Insolvenz und die Schuldner verlängern unnötig ihre eigene Leidenszeit, in der es häufig zu überhöhten Ratenzahlungen, Kontopfändungen, Gehaltspfändungen, Abgabe der Vermögensauskunft etc. kommt.

Schuldner, die so einen „schwerwiegenden“ Schritt unternehmen, tun gut daran, sich professionell beraten zu lassen, dann wissen sie, was auf sie zukommen kann. Unter Umständen kann ja auch eine Insolvenz durch Einigung mit den Gläubigern vermieden werden und das nicht nur im Interesse der Schuldner, sondern vor allem auch im Interesse der Gläubiger.

Weiter gibt es auch eine gesetzliche Voraussetzung, die bestimmt:

Nur derjenige Schuldner, der ernsthaft versucht hat, sich zuerst außergerichtlich mit seinen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung zu einigen, erhält Zugang zum gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren.

Er muss deshalb mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Gericht eine Bescheinigung vorlegen, aus der sich ergibt, dass er innerhalb der letzten 6 Monate vor Antrag eine Einigung mit den Gläubigern versucht hat. Diese Bescheinigung muss von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt werden.

  • „Geeignete Personen“ im Sinne des Gesetzes sind von Berufs wegen Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberater und Notare.
  • „Geeignete Stellen“ sind nur die Beratungsstellen, die von den Regierungen als solche anerkannt sind.

Wenn Sie eine Schuldnerberatung, Schuldenberatung, Schuldnerhilfe, Insolvenzberatung oder eine sog. Schuldenverwaltungsgesellschaft in Anspruch nehmen, achten Sie darauf, dass es sich um eine solche geeignete Person oder Stelle handelt.

Es könnte sonst sein, dass Ihr Zeit- und Geldaufwand völlig sinnlos war oder Sie noch zusätzlich zum vereinbarten Honorar (oft Verwaltungsgebühr genannt) einen Rechtsanwalt beauftragen und bezahlen müssen um den Antrag an das Insolvenzgericht mit der entsprechenden Bescheinigung stellen zu können. Oft leisten Sie monatliche Zahlungen und wissen gar nicht an wen das Geld letztendlich fließt. Manchmal stellen Sie nach längerer Zeit fest, dass es gar keine Einigung gegeben hat und trotzdem wird Ihnen keine Bescheinigung ausgestellt oder die 6 Monate, in der der Insolvenzantrag dann eingereicht hätte werden müssen, sind bereits vorbei! Dann müssen Sie alles nochmal durchmachen und nochmal bezahlen!

Überlegen Sie deshalb gut, an wen Sie sich wenden.

Kurze Darstellung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens bzw.
Privatinsolvenzverfahrens

Vorteil des Verfahrens, ob außergerichtlich oder gerichtlich, ist, dass ständige Mahnungen, Kontopfändungen, Lohnpfändungen und andere Unannehmlichkeiten beendet werden. Der ständige Druck wird vom Schuldner genommen, die „peinlichen“ Besuche des Gerichtsvollziehers enden. Sie wissen wieder, wie es weitergeht, wie viel Geld Ihnen zur Verfügung steht – Sie können wieder planen und haben wieder Perspektiven.

Der Arbeitgeber hat keinen Ärger mehr mit Lohnpfändungen und Lohnabtretungen. Er muss nicht mehr berechnen, wann er was an wen zu zahlen hat um sich nicht etwa schadensersatzpflichtig zu machen. Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder ist sein einziger Ansprechpartner.

Auch die Gläubiger haben Vorteile: Sie brauchen nicht mehr immer wieder Mahnungen zu schreiben und ihrem Geld selbst oder durch Einschaltung von Inkassobüros, Rechtsanwälten und Gerichtsvollziehern hinterherzulaufen. Sie wissen: Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder kümmert sich darum, dass sie ihr Geld, sofern vorhanden, auch bekommen.

Das gesamte Verfahren, ab Insolvenzverfahren bis zur Restschuldbefreiung dauert inzwischen nur noch 3 Jahre.

Lesen Sie hierzu genaueres unter Restschuldbefreiung.

Das Verbraucher-Insolvenzverfahren oder Privat-Insolvenzverfahren gliedert sich grob in 3 Schritte: