Dienstag, 19. März 2024

header

Schuldnerberatung und Insolvenzberatung in Seeshaupt

Gerichtliches Verfahren

Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Wurde der außergerichtliche Vorschlag nicht von den Gläubigern angenommen, legt das Gericht, wenn es der Überzeugung ist, dass es sinnvoll ist, den Gläubigern nochmals einen Schuldenbereinigungsplan vor.

Wird er angenommen, endet das Verfahren hier durch gerichtlichen Vergleich, evtl. ebenfalls mit einem Schuldenerlass.

Wird er abgelehnt, geht es ins gerichtliche Insolvenzverfahren.

Gerichtliches Insolvenzverfahren

Gelingt eine außergerichtliche Einigung nicht, so kann beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Verbraucher-Insolvenzverfahrens, auch Privatinsolvenzverfahren genannt, beantragt werden.

Sie brauchen dafür keinen Rechtsanwalt.
Es muss aber ein offiziell vorgegebener Antrag, lückenlos ausgefüllt, eingereicht werden. Erforderlich ist u.a. auch die Bestätigung, dass das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren erfolglos war. Diese Bescheinigung kann nur von geeigneten Stellen oder Personen erteilt werden.
Beizufügen ist auch die Liste aller Gläubiger mit der Höhe der jeweiligen Forderungen und eine Einkommens- und Vermögensübersicht des Schuldners. Ist kein Vermögen vorhanden, kann Antrag auf Verfahrenskostenstundung gestellt werden.
Nach Verfahrenseröffnung wird vom Gericht ein Treuhänder bestellt, der dann für das Vermögen des Schuldners zuständig ist. Er überprüft, was an Vermögen und einkünften vorhanden ist, was dem Schuldner zum Leben verbleiben muss.

Seine Hauptaufgabe besteht in der Verwaltung und Verwertung der so genannten Insolvenzmasse. Zur Insolvenzmasse gehören das Vermögen und das pfändbare Einkommen des Schuldners. Daraus sind die Verfahrenkosten zu zahlen und die Gläubiger zu befriedigen.

Nach einer Wohlverhaltensphase von im Moment 6 Jahren wird bei Einhalten der Verpflichtungen Restschuldbefreiung gewährt. Dies ist auch dann möglich, wenn keinerlei Zahlungen geleistet werden konnten.