Dienstag, 19. März 2024

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Schuldnerberatung und Insolvenzberatung in Seeshaupt

Vermögensauskunft und Schuldnerverzeichnis

Die Vermögensauskunft

Schon bevor es überhaupt zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen kommt, und ohne dass es zuvor eines fehlgeschlagenen Pfändungsversuchs bedarf, können die Gläubiger seit 1.1.2013 über die Vermögensauskunft gezielt Informationen über vollstreckbares Vermögen des Schuldners ermitteln.

Zu diesem Zweck kann der Gläubiger über den Gerichtsvollzieher vom Schuldner selbst die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, d.h. einer Zusammenstellung seiner vollstreckbaren Vermögenswerte, verlangen. Verweigert der Schuldner die Auskunft, droht ihm Erzwingungshaft.

Das Vermögensverzeichnis wird vom Gerichtvollzieher aufgenommen und in einer landesweiten Datenbank beim zentralen Vollstreckungsgericht (in Bayern: Amtsgericht Hof, zentrales Vollstreckungsgericht, Berliner Platz 1, 95030 Hof) hinterlegt. Diese Eintragungen werden dann zeitnah aus allen Bundesländern in ein gemeinsames bundesweites Volllstreckungsportal, das zentrale Schuldnerverzeichnis übertragen und bereit gestellt, so dass Gläubiger bundesweit Kenntnis über eventuelle Einträge im Schuldnerverzeichnis erlangen können.

Einsicht in die Datenbank können Gerichtsvollzieher und staatliche Stellen (wie z.B. die kommunalen Vollstreckungsbehörden und die Staatsanwaltschaften) nehmen. Der Gläubiger selbst erhält das seine Schuldner betreffende Verzeichnis unmittelbar vom Gerichtsvollzieher.

Erweist sich die Vermögensauskunft als unergiebig, kann der Gerichtsvollzieher Auskünfte jetzt auch bei anderen Stellen einholen, um weiteres vollstreckbares Vermögen des Schuldners zu ermitteln. Zu diesen Stellen zählen:

  • die Träger der Rentenversicherung, die Auskunft über bestehende Arbeitsverhältnisse geben können, so dass eine Lohnpfändung möglich wird,
  • das Bundeszentralamt für Steuern, das Auskunft über Bankkonten und Depots gibt, damit diese gepfändet werden können,
  • das Kraftfahrt-Bundesamt, das Angaben zu den auf den Schuldner angemeldeten Fahrzeugen macht, damit diese ggf. gepfändet werden können.

Weitere Informationen hierzu unter Offenbarungseid, eidesstattliche Versicherung, Vermögensauskunft.

Das Schuldnerverzeichnis

In das Verzeichnis wird ein Schuldner nach § 882b ZPO auf Anordnung des Gerichtsvollziehers eingetragen, wenn:

  • der Schuldner die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses verweigert,
  • oder gegen die zur Erzwingung der Abgabe dieser Versicherung die Haft angeordnet worden ist
  • der Schuldner innerhalb eines Monats nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses nicht nachweisen kann, dass die Schulden getilgt sind,
  • eine Vollstreckung anhand der Angaben im Vermögensverzeichnis nicht geeignet ist, zur vollständigen Tilgung der Schulden zu führen oder
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgelehnt wurde

Einträge in das Verzeichnis werden regelmäßig erst drei Jahre nach Aufnahme des Vermögensverzeichnisses bzw. fünf Jahre nach Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse wieder gelöscht. Vor Ablauf dieser Fristen kann die Eintragung auf Initiative des Schuldners insbesondere dann gelöscht werden, wenn der Anspruch des Gläubigers nachgewiesenermaßen vollständig erfüllt ist.

Das Schuldnerverzeichnis dient dazu, den Geschäftsverkehr vor nicht kreditwürdigen Schuldnern zu schützen.

Das Schuldnerverzeichnis ist öffentlich. Aus ihm kann nach § 882f ZPO jeder Auskunft verlangen, der darlegt, dass er die Auskunft für einen der in § 882f ZPO geregelten erlaubten Zwecke benötigt.

Danach ist die Auskunft möglich:

  • für Zwecke der Zwangsvollstreckung,
  • um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen,
  • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen,
  • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen,
  • zur Verfolgung von Straftaten („für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung“)
  • zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen.

Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gilt als gelöscht (und wird bei der Auskunft nicht mehr mitgeteilt), wenn seit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder der Anordnung der Haft drei Jahre verstrichen sind (§ 882 e Abs. 1 ZPO).

In dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder werden die bundesweiten Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach §§ 882b ff. ZPO zum kostenpflichtigen Abruf bereitgestellt. Für die in § 802k Abs. 2 ZPO genannten Stellen werden zusätzlich die Vermögensauskünfte der Schuldner zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Nachteilige Konsequenzen

Der Schwerpunkt nachteiliger Konsequenzen für einen Schuldner, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, liegt auf praktischem Gebiet. Insbesondere bei der Kreditaufnahme wird es typischerweise zu Schwierigkeiten kommen, da Kreditgeber in aller Regel die Bonität des Kreditnehmers überprüfen.

1. Selbstständige Gewerbetätigkeit

Nicht grundsätzlich verwehrt ist es allerdings auch einem zahlungsunfähigen Schuldner, selbständig ein Gewerbe auszuüben.
Es gibt allerdings erlaubnispflichtige Gewerbe, die „geordnete Vermögensverhältnisse“ voraussetzen (z.B. § 34c, § 34d und § 34f GewO – Immobilienmakler, Versicherungs- bzw. Finanzanlagenvermittler). Antragsteller leben i.d.R. in ungeordneten Vermögensverhältnissen, wenn über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen wurde.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nach den Vorschriften der Gewerbeordnung nur derjenige ein Gewerbe betreiben darf, der „zuverlässig“ ist, d.h. der die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben bzw. überhaupt ausüben zu können (§ 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung). Unzuverlässig kann im Einzelfall auch derjenige sein, der wirtschaftlich in keiner Weise leistungsfähig ist und deshalb keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Begleichung der Geschäftsschulden (insbesondere der Steuerschulden) bietet.

Der Schluss von der Zahlungsunfähigkeit auf die mangelnde Zuverlässigkeit ist allerdings nicht immer zwingend. So ist es durchaus denkbar, dass der persönlich insolvente Schuldner zumindest die Geschäftsschulden sowie seine Steuerschulden aus den geschäftlichen Umsätzen bestreitet. Verhindert werden kann eine drohende Gewerbeuntersagung auch durch Vereinbarung von Ratenzahlungen z.B. mit den Finanzbehörden. Erst dann, wenn dem Gewerbetreibenden infolge seiner völligen Zahlungsunfähigkeit eine ordnungsgemäße Begleichung der Geschäftsschulden objektiv nicht mehr möglich ist, wird sich auch die Untersagung weiterer Gewerbetätigkeit nicht umgehen lassen.

2. Unselbstständige Gewerbetätigkeit

Ebenfalls nicht grundsätzlich gehindert ist der Betroffene nach Eintragung im Schuldnerverzeichnis, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er darf daher auch in geschäftsleitender Funktion in einem Betrieb tätig sein. Geschäftsführertätigkeiten sind nur dann untersagt, wenn der Betroffene im Zusammenhang mit seiner Zahlungsunfähigkeit wegen einer Konkursstraftat (§§ 283 ff. des Strafgesetzbuches) rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesen Fällen darf er nach § 6 Abs. 2 GmbH-Gesetz für einen Zeitraum von 5 Jahren weder Geschäftsführer einer GmbH noch gem. § 76 Abs. 3 Aktien-Gesetz Vorstandsmitglied einer AG sein.

Gleiches gilt, wenn dem Betroffenen nach § 35 der Gewerbeordnung die Ausübung eines Gewerbes untersagt wurde. Auch hier ist er für die Dauer der Gewerbeuntersagung durch § 6 Abs. 2 GmbH-Gesetz und § 76 Abs. 2 Aktien-Gesetz daran gehindert, Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des AG-Vorstandes zu werden, wenn die Gesellschaft in einem Geschäftszweig tätig ist, dessen gewerbliche Ausübung dem Betroffenen untersagt wurde.

Information zur vorzeitigen Löschung im zentralen Schuldnerverzeichnis gem. § 882e Abs. 3 ZPO

Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird grundsätzlich nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem Zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs.1ZPO gelöscht.

Bei Eintragung durch das Insolvenzgericht beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre seit Erlass des Abweisungsbeschlusses.

Die vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis ist aus den folgenden Gründen möglich:

  • Vorzeitige Löschung von Amts wegen nach Nachweis der vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers(§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO)
  • Vorzeitige Löschung von Amts wegen aufgrund des Fehlens oder Wegfalls des Eintragungsgrundes (§ 882e Abs. 3 Nr. 2 ZPO)
  • Vorzeitige Löschung von Amts wegen, wenn eine Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sichergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist. (§ 882e Abs. 3 Nr. 3 ZPO)

Beachte: Schuldner hat Anspruch auf eine Zahlungsquittung des Gläubigers nach § 757 Abs. 2 ZPO. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, das Zentrale Vollstreckungsgericht über die Befriedigung zu informieren
Beachte: Das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes muss dem Zentralen Vollstreckungsgericht bekanntwerden.

Zuständig für die vorzeitige Löschung gemäß § 882e Abs. 3 ZPO im elektronischen Schuldnerverzeichnis des Landes Bayern ist das

Amtsgericht Hof
Zentrales Vollstreckungsgericht für Bayern
Berliner Platz 1
95030 Hof

Die Anregung zur vorzeitigen Löschung gem. § 882e Abs. 3 ZPO ist an das Zentrale Vollstreckungsgericht zu senden.
Die Anregung kann gem. § 129 a Absatz 1 ZPO auch bei jedem Amtsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden.
Der Anregung zur vorzeitigen Löschung wegen vollständiger Befriedigung des Gläubigers (§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO) durch Schuldner/Gläubiger/Gerichtsvollzieher
müssen folgende Nachweise beigefügt werden:

  • vollstreckbare Ausfertigung des der Eintragung zu Grunde liegenden (entwerteten) Titels im Original unter Angabe des DR-Aktenzeichens,
  • Name sowie Dienststelle des Gerichtsvollziehers mit Bestätigung des Gerichtsvollziehers über die vollständige Befriedigung des Gläubigers unter Angabe von Name, Anschrift des Gläubigers sowie Name, Anschrift und Geschäftszeichen des Gläubigervertreters sowie unter Angabe von Name, Dienststelle undAktenzeichen des Gerichtsvollziehers, Eintragungsgrund und Datum der Eintragungsanordnung

oder

  • Bestätigung des Gläubigers (Name, Anschrift des Gläubigers sowie Name, Anschrift und Geschäftszeichen des Gläubigervertreters), dass die Forderung vollständig beglichen wurde, einer Löschung zugestimmt wird und eine Bestätigung des Gerichtsvollziehers, dass der Gläubiger mit jenem des der Eintragung zugrunde liegenden DR-Verfahrens identisch ist.

Für jede Eintragung ist eine gesonderte Löschungsanregung mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Nachdem der Eintrag vorzeitig gelöscht wurde, erhalten Gläubiger bzw. Gläubigervertreter sowie der Schuldner bzw. dessen Vertreter eine schriftliche Mitteilung vom Zentralen Vollstreckungsgericht.
Die Löschung im Bundesportal erfolgt automatisch.
Die Abdruckempfänger werden von Amts wegen über erfolgte Löschungen benachrichtigt.

Hinweis zum Vermögensverzeichnis:

Die Löschung eines im Vermögensverzeichnisregister hinterlegten Vermögensverzeichnisses erfolgt erst nach Ablauf von zwei Jahren ab Auskunft oder wenn ein neues Vermögensverzeichnis desselben Schuldners hinterlegt wird. Eine vorzeitige Löschung ist nicht möglich.

Formular zur Beantragung der vorzeitigen Löschung: https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/amtsgerichte/passau/loeschung_schuldnerverzeichnis.doc