Dienstag, 19. März 2024

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Schuldnerberatung und Insolvenzberatung in Seeshaupt

Zugelassene Beratungsstelle

Staatlich zugelassene, geeignete Beratungsstelle im Sinne des § 305 Abs.1 Nr.1 Insolvenzordnung

Juni 2008 bis November 2014

Die heutige Schuldnerberatung und Insolvenzberatung stellt immer mehr Anforderungen an die Beratung. Es geht nicht mehr nur um „menschliche“ Themen, sondern immer mehr um rechtliche Themen: Vermögensauskunft, Haftbefehl, Pfändung, Pfändungsschutz, Erhöhung von Freibeträgen, Pfändungsschutzkonto, Schuldenbereinigung, Fragen zum Insolvenzverfahren usw.

Schuldnerberatung ist Rechtsberatung. Für Rechtsberatung ist jedoch in Deutschland eine Zulassung erforderlich.

Zu Beginn meiner Tätigkeit in der Schuldnerberatung war ich als Volljuristin (Ass.jur.) zur Beratung befähigt, zu der Zeit jedoch nicht formell als Rechtsanwältin (wieder) zugelassen. Diese Zulassung wäre mit erheblichen Kosten, insbesondere Folgekosten, verbunden gewesen, deshalb habe ich zunächst davon abgesehen.

Es wurde die Anerkennung als geeignete Stelle bei der Regierung von Oberbayern beantragt. Seit Juni 2008 wurde die Schuldnerberatung als „staatlich anerkannte, geeignete Stelle“ durchgeführt.

Die Anerkennung der Regierung von Oberbayern deckt jedoch nur die Beratung für die Privatinsolvenz ab, sobald eine Beratung für eine Regelinsolvenz erforderlich ist, kann die Beratung nicht begonnen werden oder muss mittendrin abgebrochen werden, wenn sich herausstellt, dass doch Regleinsolvenz beantragt werden müsste. Das ist z.B. dann der Fall, wenn noch einige wenige Gläubiger hinzukommen oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen wie Krankenkassenbeiträge für Arbeitnehmer „auftauchen“.

Der Abbruch der Beratung war für die Mandanten nur schwer nachvollziehbar, das war auch nicht das, was ich mir unter Beratung vorstellte. Dieser Zustand war für mich nicht haltbar.

Deshalb wurde von mir die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (wieder) beantragt.

Zulassung als Rechtsanwältin wieder seit April 11

Aufgrund meiner Zulassung als Rechtsanwältin ist es mir nun möglich, nicht nur Schuldner zu betreuen, die eine Privatinsolvenz vermeiden oder machen wollen oder müssen, sondern auch Selbstständige, oder ehemals Selbstständige für die das Regelinsolvenzverfahren die richtige Verfahrensart darstellt.

Die Regierung von Oberbayern ist der Ansicht, dass Rechtsanwälte eine Anerkennung als geeignete Stelle nicht benötigen, ein sog. Anerkennungsbedürfnis nicht besteht, da die Zulassung als Rechtsanwältin die umfänglichere Zulassung ist und hat mir die Anerkennung deshalb entzogen.

Auch das Verwaltungsgericht in München teilte im November 14 diese Auffassung: Angehörige der rechtsberatenden Berufe wiesen schon durch ihre Ausbildung die notwendige Professionalität auf und durch das Berufs- und Standesrecht sei eine verantwortungsbewusste Tätigkeit gesichert, so auch der Gesetzentwurf.

Durch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ich meine Mandanten umfänglicher beraten und brauche die Beratung nicht abzubrechen, wenn noch ein paar Gläubiger mehr auftauchen.

Ein klarer Vorteil für die Mandanten.