Sie fragen sich, ob auch im Rahmen einer Regelinsolvenz die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung besteht? Ja, diese Option ist tatsächlich gegeben und bietet auch Schuldnern, deren finanzielle Situation über eine einfache Überschuldung hinausgeht, eine Chance auf einen finanziellen Neuanfang.



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Grundlagen der Restschuldbefreiung im Regelinsolvenzverfahren

Die Restschuldbefreiung ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Insolvenzrechts und zielt darauf ab, natürlichen Personen nach einer durchlaufenen Insolvenz die Möglichkeit zu geben, von ihren verbliebenen Schulden befreit zu werden. Dies gilt grundsätzlich sowohl für das Verbraucherinsolvenzverfahren (umgangssprachlich oft Privatinsolvenz genannt) als auch für das Regelinsolvenzverfahren, welches primär für selbstständig Tätige und ehemals Selbstständige sowie für juristische Personen (wie GmbHs oder Vereine) konzipiert ist.

Für natürliche Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben oder aus anderen Gründen nicht unter das Verbraucherinsolvenzverfahren fallen, ist das Regelinsolvenzverfahren der vorgesehene Weg zur Schuldenbereinigung. Die Kernidee der Restschuldbefreiung ist es, den Schuldnern nach einer Wohlverhaltensperiode und der Erfüllung bestimmter Obliegenheiten einen schuldenfreien Neustart zu ermöglichen.

Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung im Regelinsolvenzverfahren

Damit Sie im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens die begehrte Restschuldbefreiung erlangen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind in der Insolvenzordnung (InsO) klar geregelt:

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Das Regelinsolvenzverfahren muss ordnungsgemäß eröffnet worden sein.
  • Antrag auf Restschuldbefreiung: Sie müssen explizit die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen. Dies kann zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nachträglich erfolgen.
  • Wohlverhaltensperiode: Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt eine sogenannte Wohlverhaltensperiode. Diese dauert in der Regel drei Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In dieser Zeit müssen Sie bestimmten Obliegenheiten nachkommen.
  • Obliegenheiten des Schuldners: Während der Wohlverhaltensperiode sind Sie verpflichtet, bestimmte Pflichten zu erfüllen. Dazu gehören unter anderem:
    • Jede zumutbare Arbeit aufnehmen und unterhalten.
    • Den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an den Treuhänder abführen (abzüglich der von Ihnen zu tragenden Kosten für die Erwerbstätigkeit).
    • Jede Änderung Ihres Wohnsitzes oder Ihrer Anschrift unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitteilen.
    • Einer Aufforderung des Gerichts oder des Treuhänders, Auskunft über Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu geben, nachzukommen.
    • Vermögenswerte, die Sie vor Verfahrenseröffnung erworben haben, herauszugeben, sofern diese nicht für die Erfüllung Ihrer Unterhaltspflichten unerlässlich sind.
  • Ausschlussgründe: Es dürfen keine Gründe vorliegen, die eine Restschuldbefreiung ausschließen. Dazu zählen beispielsweise schwere Verfehlungen im Vorfeld der Insolvenz oder im Verfahren selbst, wie z.B. die Beantragung der Insolvenz in den letzten drei Jahren vor dem jetzigen Antrag, weil eine frühere Restschuldbefreiung versagt, widerrufen oder vorzeitig beendet wurde, oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten gegenüber Minderjährigen nicht nachweislich versucht zu haben.

Unterschiede und Besonderheiten des Regelinsolvenzverfahrens

Das Regelinsolvenzverfahren unterscheidet sich in einigen wesentlichen Punkten vom Verbraucherinsolvenzverfahren. Während das Verbraucherinsolvenzverfahren primär auf überschuldete Privatpersonen zugeschnitten ist, die nicht selbstständig tätig waren oder deren selbstständige Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung war, ist das Regelinsolvenzverfahren für Personen mit einer umfangreicheren wirtschaftlichen Tätigkeit gedacht. Dies kann beispielsweise Personen betreffen, die:

  • eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit ausgeübt haben oder ausüben,
  • ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben haben oder betreiben,
  • freiberuflich tätig waren oder sind (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler),
  • oder eine juristische Person (z.B. GmbH, AG, Verein) bilden, die nicht mehr zahlungsfähig ist.

Ein wesentlicher Unterschied ist, dass im Regelinsolvenzverfahren die Forderungen der Gläubiger oft komplexer sind und auch Forderungen aus der Geschäftstätigkeit umfassen können. Die Rolle des Insolvenzverwalters ist hierbei von zentraler Bedeutung, da er die Aufgabe hat, das vorhandene Vermögen zu sichern, zu verwerten und die Gläubiger entsprechend der gesetzlichen Rangfolge zu befriedigen. Für Schuldner, die eine selbstständige Tätigkeit eingestellt haben, ist das Regelinsolvenzverfahren der Weg, um nach der Verfahrensdauer und Erfüllung der Obliegenheiten eine Restschuldbefreiung zu erhalten und sich somit von geschäftlichen und privaten Schulden zu befreien.

Der Weg zur Restschuldbefreiung: Schritt für Schritt

Der Prozess zur Erlangung der Restschuldbefreiung im Regelinsolvenzverfahren ist klar strukturiert. Für Sie als Schuldner bedeutet dies:

  1. Beratung und Vorbereitung: Suchen Sie frühzeitig eine qualifizierte Schuldnerberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt auf, der auf Insolvenzrecht spezialisiert ist. Hier werden Ihre finanzielle Situation analysiert und die besten Strategien für Ihr individuelles Anliegen erörtert.
  2. Antragstellung: Nach der Beratung wird der Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht. Oftmals wird hierbei auch direkt der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.
  3. Eröffnung des Verfahrens: Das Gericht prüft den Antrag und erlässt einen Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ein Insolvenzverwalter wird bestellt, der sich um die Abwicklung des Verfahrens kümmert und Ihr Vermögen verwaltet.
  4. Laufzeit des Verfahrens und Wohlverhaltensperiode: Das Verfahren durchläuft verschiedene Phasen. Parallel beginnt die Wohlverhaltensperiode von drei Jahren, in der Sie Ihre Obliegenheiten erfüllen müssen.
  5. Erteilung der Restschuldbefreiung: Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode und der Erfüllung aller Obliegenheiten prüft das Gericht, ob alle Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung erfüllt sind. Wenn ja, wird die Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt.

Es ist essenziell, dass Sie während des gesamten Verfahrens kooperativ und transparent agieren und alle Anweisungen des Gerichts und des Insolvenzverwalters befolgen. Nur so stellen Sie sicher, dass der Weg zur Restschuldbefreiung erfolgreich ist.

Wichtige Aspekte und Stolpersteine

Auch wenn die Restschuldbefreiung im Regelinsolvenzverfahren eine Tür zur finanziellen Freiheit öffnet, gibt es einige wichtige Aspekte und potenzielle Stolpersteine, die Sie kennen sollten:

  • Nicht alle Schulden sind befreibar: Bestimmte Schuldenarten sind von der Restschuldbefreiung grundsätzlich ausgenommen. Dazu zählen beispielsweise Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, Geldstrafen, Bußgelder und rechtskräftig festgestellte Unterhaltspflichten für Kinder, die nach dem 1. Juli 2010 entstanden sind, soweit der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig untätig war, diese zu erfüllen.
  • Pfändung von Einkommen: Während der Wohlverhaltensperiode ist ein Teil Ihres Einkommens pfändbar. Der pfändungsfreie Betrag richtet sich nach der geltenden Pfändungstabelle und den gesetzlichen Bestimmungen. Ziel ist es, Ihnen und Ihrer Familie einen existenznotwendigen Lebensstandard zu sichern.
  • Meldepflichten: Die Nichteinhaltung von Meldepflichten (z.B. bei Umzug oder Arbeitsplatzwechsel) kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
  • Kein Neuanfang mit sofortiger Wirkung: Die Restschuldbefreiung tritt nicht sofort nach Antragstellung ein, sondern erst nach Abschluss des Verfahrens und der Wohlverhaltensperiode. Dies erfordert Geduld und Disziplin.
  • Kosten des Verfahrens: Sowohl das Insolvenzverfahren als auch die Restschuldbefreiung sind mit Kosten verbunden (Gerichtsgebühren, Kosten für den Insolvenzverwalter). Diese können unter bestimmten Voraussetzungen durch staatliche Zuschüsse oder Stundung der Kosten reduziert werden.

Strukturierung des Verfahrens im Überblick

Phase Beschreibung Dauer Schuldnerpflichten
Vorbereitung & Antrag Analyse der finanziellen Situation, Beratung, Einreichung des Insolvenzantrags Variabel Offenlegung aller relevanten Unterlagen
Eröffnung & Insolvenzverwaltung Gerichtliche Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens, Bestellung eines Insolvenzverwalters, Sicherung und Verwertung des Vermögens Variabel Kooperation mit dem Insolvenzverwalter, Herausgabe von Vermögenswerten
Wohlverhaltensperiode Zeitraum, in dem der Schuldner bestimmte Obliegenheiten erfüllt, um die Restschuldbefreiung zu erlangen Regelmäßig 3 Jahre ab Verfahrenseröffnung Arbeit aufnehmen und unterhalten, pfändbares Einkommen abführen, Auskünfte erteilen, Wohnsitzänderungen mitteilen
Erteilung der Restschuldbefreiung Gerichtliche Prüfung der Erfüllung aller Voraussetzungen und rechtskräftige Erteilung der Befreiung von den Restschulden Nach Abschluss der Wohlverhaltensperiode und Prüfung durch das Gericht Erfüllung aller Obliegenheiten über die gesamte Wohlverhaltensperiode

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Eine Restschuldbefreiung ist auch bei Regelinsolvenz möglich

Kann ich auch als Selbstständiger oder Freiberufler die Restschuldbefreiung im Regelinsolvenzverfahren erhalten?

Ja, das Regelinsolvenzverfahren ist explizit für Selbstständige, Freiberufler und ehemals Selbstständige vorgesehen, wenn deren Schuldenlage eine Insolvenz erfordert. Die Restschuldbefreiung ist unter Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen auch für diese Personengruppen möglich.

Welche Schulden werden durch die Restschuldbefreiung nicht erfasst?

Nicht alle Schulden können durch eine Restschuldbefreiung erlassen werden. Typische Ausnahmen sind Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, Geldstrafen und Bußgelder sowie bestimmte Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, die durch grobes Verschulden des Schuldners nicht erfüllt wurden.

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Wie lange dauert die Wohlverhaltensperiode für die Restschuldbefreiung im Regelinsolvenzverfahren?

Die Wohlverhaltensperiode dauert in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens.

Was passiert, wenn ich meine Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode nicht erfülle?

Wenn Sie Ihren Pflichten während der Wohlverhaltensperiode nicht nachkommen (z.B. keine zumutbare Arbeit aufnehmen, pfändbares Einkommen nicht abführen), kann das Gericht die Restschuldbefreiung versagen, widerrufen oder vorzeitig beenden. Dies kann schwerwiegende Konsequenzen für Ihren finanziellen Neustart haben.

Muss ich für die Restschuldbefreiung eine feste Anstellung haben?

Nein, Sie müssen nicht zwingend eine feste Anstellung haben. Die Verpflichtung besteht darin, jede zumutbare Arbeit aufzunehmen und zu unterhalten. Das kann auch eine selbstständige Tätigkeit, eine geringfügige Beschäftigung oder eine Umschulungsmaßnahme sein, solange Sie sich redlich bemühen, Ihr Einkommen zu verbessern.

Sind die Kosten für das Regelinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung hoch?

Die Kosten für das Insolvenzverfahren umfassen Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten oder die Inanspruchnahme von staatlicher Hilfe zur Finanzierung.

Kann ich auch nach einer abgebrochenen Selbstständigkeit die Restschuldbefreiung im Regelinsolvenzverfahren beantragen?

Ja, auch wenn Ihre selbstständige Tätigkeit gescheitert ist und Sie nun verschuldet sind, ist das Regelinsolvenzverfahren der richtige Weg. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie die Restschuldbefreiung beantragen.

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